{"id":1179,"date":"2014-07-06T14:30:59","date_gmt":"2014-07-06T13:30:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.salsa-meets-swing.de\/wordpress\/?page_id=1179"},"modified":"2024-08-10T16:11:30","modified_gmt":"2024-08-10T15:11:30","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.salsa-meets-swing.de\/wordpress\/organisation\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p>DES TANZSPORTCLUBS<br \/>TSC Hot Peppers 98 e.V.<br \/>in M\u00f6nchengladbach<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Satzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>DES TANZSPORTCLUBS<br \/>TSC Hot Peppers 98 e.V.<br \/>in M\u00f6nchengladbach<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 NAME, SITZ UND GESCH\u00c4FTSJAHR<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.1. Der im Jahre 1998 gegr\u00fcndete Verein f\u00fchrt den Namen \u201eTSC Hot Peppers 98\u201c (e.V.).<\/p>\n\n\n\n<p>1.2. Er hat seinen Sitz in M\u00f6nchengladbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht M\u00f6nchengladbach unter der Nr. VR 2052 eingetragen.<\/p>\n\n\n\n<p>1.3. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 VEREINSZWECK<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>2.1. Der Verein mit Sitz in M\u00f6nchengladbach verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>2.2. Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung des Sports<\/p>\n\n\n\n<p>2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>2.3.1. F\u00f6rderung sportlicher \u00dcbungen und Leistungen,<\/p>\n\n\n\n<p>2.3.2. entsprechende Organisation eines geordneten \u00dcbungs- und Kursbetriebes im Bereich des Freizeit- und Breitensports,<\/p>\n\n\n\n<p>2.3.3. Durchf\u00fchrung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,<\/p>\n\n\n\n<p>2.3.4. Beteiligung an Vorf\u00fchrungen<\/p>\n\n\n\n<p>2.3.5. Aus-\/Weiterbildung und Einsatz von sachgem\u00e4\u00df ausgebildeten \u00dcbungsleitern, Trainern und Helfern,<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 GEMEINN\u00dcTZIGKEIT<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>3.1. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>3.2. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n\n\n\n<p>3.3. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p>3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3.5. Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an den Verein \u201eAktion Mensch e.V.\u201c, der es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 VERBANDSMITGLIEDSCHAFTEN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>4.1. Der Verein ist Mitglied in B\u00fcnden und Verb\u00e4nden gem\u00e4\u00df Anlage 1.<\/p>\n\n\n\n<p>4.2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der B\u00fcnde und Verb\u00e4nde nach Absatz 4.1. als verbindlich an.<\/p>\n\n\n\n<p>4.3. Um die Durchf\u00fchrung der Vereinsaufgaben zu erm\u00f6glichen, kann der Gesamtvorstand \u00fcber den Eintritt in und den Austritt aus B\u00fcnde, Verb\u00e4nde und Organisationen beschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 MITGLIEDSCHAFT<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Verein f\u00fchrt ordentliche, au\u00dferordentliche, f\u00f6rdernde und Ehrenmitglieder.<\/p>\n\n\n\n<p>5.1. Ordentliche Mitglieder sind:<\/p>\n\n\n\n<p>5.1.1. nat\u00fcrliche Personen, die aktiv am Sportbetrieb teilnehmen,<\/p>\n\n\n\n<p>5.1.2. nat\u00fcrliche Personen, die nicht am Sportbetrieb teilnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>5.2. Au\u00dferordentliche Mitglieder sind:<\/p>\n\n\n\n<p>5.2.1. Sch\u00fcler, Studenten, Junioren in Berufsausbildung oder Grundwehrdienst<\/p>\n\n\n\n<p>5.2.2. Jugendliche bis zum Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit nach deutschem Recht (Vollendung des 18. Lebensjahres)<\/p>\n\n\n\n<p>5.3. Juristische Personen k\u00f6nnen nur als f\u00f6rdernde Mitglieder aufgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>5.4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie k\u00f6nnen von der Beitragspflicht befreit werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>6.1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.<\/p>\n\n\n\n<p>6.2. \u00dcber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschlie\u00dfend.<\/p>\n\n\n\n<p>6.3. Der Aufnahmeantrag eines Minderj\u00e4hrigen (nach deutschem Recht) bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>6.4. Die Mitgliedschaft endet durch:<\/p>\n\n\n\n<p>6.4.1. Austritt aus dem Verein (K\u00fcndigung),<\/p>\n\n\n\n<p>6.4.2. Ausschluss aus dem Verein,<\/p>\n\n\n\n<p>6.4.3. Streichung aus der Mitgliederliste,<\/p>\n\n\n\n<p>6.4.4. Tod,<\/p>\n\n\n\n<p>6.4.5. Erl\u00f6schen der Rechtsf\u00e4higkeit bei juristischen Personen (f\u00f6rdernde Mitglieder).<\/p>\n\n\n\n<p>6.5. Der Austritt aus dem Verein (K\u00fcndigung) erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung an die Gesch\u00e4fts\u00adadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von 4 Wochen erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>6.6. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:<\/p>\n\n\n\n<p>6.6.1. es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen l\u00e4nger als 3 Monate im R\u00fcckstand befindet und diese trotz Mahnung nicht ausgeglichen hat. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>6.6.2. der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist oder das Mitglied \u00fcber die beim Verein hinterlegten Kontaktdaten nicht erreichbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>6.7. Ausschluss aus dem Verein<\/p>\n\n\n\n<p>6.7.1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:<\/p>\n\n\n\n<p>6.7.1.1. grob gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins oder mit in Verbindung stehenden Sportst\u00e4ttenbetreibern schuldhaft verst\u00f6\u00dft;<\/p>\n\n\n\n<p>6.7.1.2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;<\/p>\n\n\n\n<p>6.7.1.3. sich grob unsportlich verh\u00e4lt;<\/p>\n\n\n\n<p>6.7.1.4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch \u00c4u\u00dferung extremistischer Gesinnung oder durch Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.<\/p>\n\n\n\n<p>6.7.2. Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begr\u00fcndetem Antrag eines Mitgliedes und durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem eventuell Ausgeschlossenen ist der Ausschluss unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>6.7.3. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>6.8. Handelt es sich bei dem auszuschlie\u00dfenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.<\/p>\n\n\n\n<p>6.9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unber\u00fchrt. Vereinseigene Gegenst\u00e4nde sind dem Verein herauszugeben oder wertm\u00e4\u00dfig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf R\u00fcckzahlung \u00fcberzahlter Beitr\u00e4ge zu.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER<\/strong>\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>7.1. Jedes Mitglied ist nach Ma\u00dfgabe der Satzung und sonstigen Anordnungen zur Teilnahme an s\u00e4mtlichen Organen und Veranstaltungen sowie zur Benutzung von Einrichtungen des Vereins berechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>7.2. Rechte aus Mitgliedschaft k\u00f6nnen erst nach Zahlung der Geb\u00fchr und Beitr\u00e4ge geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>7.3. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied der Satzung und sonstigen Anordnungen des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p>7.4. Jedes Mitglied hat die in der aktuell geltenden Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeitr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 9 fristgerecht und in der Regel bargeldlos zu entrichten.<\/p>\n\n\n\n<p>7.5. Die Mitglieder sind verpflichtet, \u00c4nderungen ihrer Daten (E-Mail-Adresse, Anschrift) unverz\u00fcglich dem Verein schriftlich mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 DATENSCHUTZ<\/strong>\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>8.1. Zur Erf\u00fcllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten \u00fcber pers\u00f6nliche und sachliche Verh\u00e4ltnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.<\/p>\n\n\n\n<p>8.2. F\u00fcr detaillierte Informationen zur Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Daten wird auf die separat ver\u00f6ffentlichte Datenschutzordnung verwiesen, die vom Vorstand erstellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 BEITR\u00c4GE<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>9.1. Zur Durchf\u00fchrung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beitr\u00e4ge. \u00dcber H\u00f6he und F\u00e4lligkeit der Beitr\u00e4ge entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Sie werden in der jeweils g\u00fcltigen Beitragsordnung genannt. Beschl\u00fcsse \u00fcber Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p>9.2. Die Mitgliedsbeitr\u00e4ge werden von den Mitgliedern fristgerecht zu Gunsten des Vereinskontos jeweils zum Beginn eines Vierteljahres (01.01.; 01.04.; 01.07.; 01.10.) \u00fcberwiesen. Andere Zahlungsarten sind auf Beschluss des Vorstandes hin m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>9.3. Sind zwei Erwachsene (verheiratet oder in ehe\u00e4hnlicher Gemeinschaft lebend) als aktives Mitglied angemeldet, sind deren Kinder bis zum Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit nach deutschem Recht (aktuell: Vollendung des 18. Lebensjahres) vom Beitrag befreit. Bei Alleinerziehenden kann im Ermessen des Vorstands eine gesonderte Regelung gefunden werden.<\/p>\n\n\n\n<p>9.4. Minderj\u00e4hrige Mitglieder werden mit Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit nach deutschem Recht (aktuell: Vollendung des 18. Lebensjahres) als erwachsene Mitglieder beitragsm\u00e4\u00dfig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig dar\u00fcber informiert.<\/p>\n\n\n\n<p>9.5. Au\u00dferordentliche Mitglieder gem\u00e4\u00df \u00a7 5.2.1. werden als ordentliche Mitglieder beitragsm\u00e4\u00dfig veranlagt, sobald der Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche Mitgliedschaft erlischt.<\/p>\n\n\n\n<p>9.6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.<\/p>\n\n\n\n<p>9.7. F\u00e4llige Beitragsforderungen k\u00f6nnen vom Verein au\u00dfergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>9.8. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.<\/p>\n\n\n\n<p>9.9. Ehrenmitglieder k\u00f6nnen von der Beitragspflicht befreit werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 ORGANE DES VEREINS<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Organe des Vereins sind:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die Mitgliederversammlung<\/p>\n\n\n\n<p>b) der Vorstand<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG<\/strong>\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>11.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es gibt ordentliche und au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden und jeweils bis zum 31. M\u00e4rz durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>11.3. Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende oder der Gesamtvorstand beschlie\u00dft, oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>11.4. Die Mitgliederversammlung kann als Pr\u00e4senzveranstaltung oder als sog. virtuelle Versammlung durchgef\u00fchrt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.5. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich im sogenannten Umlaufverfahren erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.6. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Der Protokollf\u00fchrer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>11.7. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.<\/p>\n\n\n\n<p>11.8. Mit Einberufung der (ordentlichen) Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:<\/p>\n\n\n\n<p>11.8.1. Feststellung der Beschlussf\u00e4higkeit<\/p>\n\n\n\n<p>11.8.2. Kassenbericht und Bericht der Kassenpr\u00fcfer<\/p>\n\n\n\n<p>11.8.3. Entgegennahme der Berichte<\/p>\n\n\n\n<p>11.8.4. Entlastung des Gesamtvorstandes<\/p>\n\n\n\n<p>11.8.5. Wahlen, soweit diese erforderlich sind<\/p>\n\n\n\n<p>11.8.6. Beschlussfassung \u00fcber vorliegende Antr\u00e4ge<\/p>\n\n\n\n<p>11.9. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenpr\u00fcfer zu \u00fcbergeben sowie der Haushaltsplan f\u00fcr das kommende Jahr vorzulegen. Sie hat \u00fcber die Entlastung des Vorstandes zu beschlie\u00dfen, den Haushaltsplan f\u00fcr das kommende Jahr festzulegen sowie die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenpr\u00fcfer vorzunehmen.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>11.10. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt weiterhin:<\/p>\n\n\n\n<p>11.10.1. \u00c4nderung der Satzung<\/p>\n\n\n\n<p>11.10.2. Entscheidung \u00fcber die Aufnahme von Ehrenmitgliedern<\/p>\n\n\n\n<p>11.10.3. Entscheidung \u00fcber wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat<\/p>\n\n\n\n<p>11.10.4. Wahl irgendwelcher Aussch\u00fcsse und Gremien<\/p>\n\n\n\n<p>11.10.5. Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung von beweglichen Vereinsverm\u00f6gen<\/p>\n\n\n\n<p>11.10.6. Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p>\n\n\n\n<p>11.11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit. F\u00fcr die Feststellung der Stimmenmehrheit ist das Verh\u00e4ltnis von Ja- zu Nein-Stimmen ma\u00dfgebend. Stimmenenthaltungen und ung\u00fcltig abgegebene Stimmen bleiben au\u00dfer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a011.12. Jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist unabh\u00e4ngig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>11.13. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die vollj\u00e4hrig nach dem deutschen Recht sind (aktuell: die das 18. Lebensjahr vollendet haben). Eine Stimme ist nicht \u00fcbertragbar.<\/p>\n\n\n\n<p>11.14. Dringlichkeitsantr\u00e4ge d\u00fcrfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlie\u00dft, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Dringlichkeitsantrag auf Satzungs\u00e4nderung ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>11.15. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>11.16. Satzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnen mit \u00be-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>11.17. \u00dcber die in der Versammlung gefassten Beschl\u00fcsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollf\u00fchrer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter t\u00e4tig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Je ein Exemplar der Niederschrift ist innerhalb von 4 Wochen an jedes Vorstandsmitglied auszuh\u00e4ndigen. Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Niederschrift einzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 DER VORSTAND<\/strong>\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a012.1. Der Vorstand besteht aus dem:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a012.1.1. 1. Vorsitzenden<\/p>\n\n\n\n<p>12.1.2. 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)<\/p>\n\n\n\n<p>12.1.3. Kassenwart<\/p>\n\n\n\n<p>12.1.4. Schriftf\u00fchrer und Pressewart<\/p>\n\n\n\n<p>12.2. Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils zusammen oder den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten. F\u00fcr die laufenden Bankgesch\u00e4fte mit der SSK M\u00f6nchengladbach reichen ausnahmsweise jeweils die alleinigen Unterschriften des\/der Kassenwartes\/in oder des 1. Vorsitzenden.<\/p>\n\n\n\n<p>12.3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit betr\u00e4gt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Scheidet ein Mitglied w\u00e4hrend der Amtszeit aus, so w\u00e4hlt der Vorstand ein Ersatzmitglied f\u00fcr die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen, welches jedoch von der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung best\u00e4tigt werden muss. K\u00fcndigt ein Vorstandsmitglied sein Mandat vorzeitig, so hat es aus Schadenminderungsgr\u00fcnden die \u00fcbernommenen Aufgaben bis zur wirksamen Benennung eines Nachfolgers, welcher unverz\u00fcglich zu w\u00e4hlen ist, uneingeschr\u00e4nkt weiterzuf\u00fchren und den Aufgaben-Bereich nebst aller Unterlagen nach den Grunds\u00e4tzen eines ordentlichen Kaufmanns vollst\u00e4ndig an den Nachfolger oder den 1. Vorsitzenden zu \u00fcbergeben. W\u00fcrde die vorzeitige K\u00fcndigung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder im Ergebnis zu einer Beschluss- bzw. Handlungsunf\u00e4higkeit des Vorstandes f\u00fchren, so sind die K\u00fcndigenden verpflichtet, sich zuvor an der Wahl eines geeigneten Nachfolgers aktiv zu beteiligen, damit ein Mangel in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht eintritt. Eine K\u00fcndigung wird daher fr\u00fchestens dann wirksam, wenn der Vorstand mindestens die zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung notwendigen Ersatzvorstandsmitglieder gew\u00e4hlt hat. Diese Verpflichtung wird hinf\u00e4llig, wenn sich herausstellt, dass ein notwendiges Ersatzvorstandsmitglied nicht zu finden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>12.4. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p>12.5. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist eine Vorstandsversammlung nicht beschlussf\u00e4hig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Vorstandsversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussf\u00e4hig ist. Der Vorstand kann Mehrheitsbeschl\u00fcsse in virtuellen Vorstandssitzungen sowie im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail, virtueller oder Telefonkonferenz mitwirken. In virtuellen und Telefonkonferenzen gefasste Beschl\u00fcsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschl\u00fcsse sind auszudrucken und zu archivieren.<\/p>\n\n\n\n<p>12.6. Der Vorstand fasst Beschl\u00fcsse mit 1-facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<\/p>\n\n\n\n<p>12.7. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht aber Mitglieder, welche gleichzeitig Vorstandsmitglied in einem anderen Tanzsportverein sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13 KASSENPR\u00dcFER<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Pr\u00fcfung der Jahresabrechnung erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung f\u00fcr ein Jahr gew\u00e4hlt werden. Ihre Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Sie haben die Jahresabrechnung des Vorstandes zu pr\u00fcfen und m\u00fcssen \u00fcber die Ergebnisse ihrer Pr\u00fcfung der Mitgliederversammlung schriftlich berichten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14 AUFL\u00d6SUNG DES VEREINS<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>14.1. Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>14.2. Die Versammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Aufl\u00f6sung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit \u00be-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in jedem Fall beschlussf\u00e4hig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>14.3. Bei Aufl\u00f6sung des Vereins gelten die Regelungen nach \u00a7 3.5.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15 G\u00dcLTIGKEIT DIESER SATZUNG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>15.1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am \u2026 beschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>15.2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>15.3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit au\u00dfer Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Stand: 10.03.2024<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DES TANZSPORTCLUBSTSC Hot Peppers 98 e.V.in M\u00f6nchengladbach Satzung DES TANZSPORTCLUBSTSC Hot Peppers 98 e.V.in M\u00f6nchengladbach \u00a7 1 NAME, SITZ UND GESCH\u00c4FTSJAHR 1.1. Der im Jahre 1998 gegr\u00fcndete Verein f\u00fchrt den Namen \u201eTSC Hot Peppers 98\u201c (e.V.). 1.2. 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